Entgeltfortzahlung bei geringfügig Beschäftigten

Generell haben ebenfalls geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeldfortzahlung und deren Ausmaß unterliegt folgender Tabelle:

Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall
bis ein Jahr sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über ein Jahr acht Wochen - vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über 15 Jahre zehn Wochen - vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen
über 25 Jahre zwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen

Das heißt, sollte eine geringfügig beschäftigte Person während das Vertragsverhältnis und nach Arbeitsantritt krank werden, so hat er ganz regulär Anspruch auf Krankenstand.

Jedoch muss hierfür die Arbeitsunfähigkeit NACH Arbeitsantritt eingetreten sein.

Auch müssen bei Entgeltfortzahlungen und Krankenständen ganz normal Krananmeldebestätigungen vorgebracht werden. Sollten diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, verliert der Dienstnehmer für die Dauer des Versäumnisses den Anspruch auf Lohnfortzahlung.