Was sind befristete Dienstverhältnisse?

Die Österreichsiche Sozialvesicherung hat das wie folgt zusammengefasst:

Ein befristetes Dienstverhältnis ist ein Vertragsverhältnis zwischen Dienstgeber (Unternehmen) und Dienstnehmern (Arbeitskräfte) auf bestimmte Zeit. Wichtig ist dabei, dass es keiner Kündigung bedarf, sondern endet von selbst durch Zeitablauf am Enddatum. (Siege mehr dazu unter „Ende des Dienstverhältniss“)

Ein sogenannter "Kettenvertrag" ist nicht zulässig und nur im Einzelfall mit besonderen Gründen möglich. Ansonsten wird automatisch von einem unbefristeten, durchgängigen Dienstverhältnis ausgegangen.

01Was muss ich dabei beachten?

Auch befristete Dienstverhältnisse müssen diverse Vorgaben erfüllen und Abgaben abführen. 

Die wichtigsten Punkte werden hier zusammengefasst:
Anmeldung zur Sozialversicherung, Entgelt, betriebliche Vorsorge, Urlaub und Sonderzahlungen.

Anmeldung zur Sozialversicherung

  • Fallweise beschäftigte Personen: Die Anmeldung einer fallweise beschäftigten Person vor Arbeitsantritt erfolgt ausschließlich mit einer (eigenen) Mindestangaben-Anmeldung für fallweise Beschäftigte, auf der die einzelnen Tage der Beschäftigung angegeben werden. Eine Meldung ist für maximal sechs aufeinanderfolgende Tage möglich. Es können auch mehrere Mindestangaben-Anmeldungen für eine fallweise Beschäftigung pro Kalendermonat erstattet werden.

    Bei der Anmeldung einer fallweise beschäftigten Person ist im Vorhinein meist nicht feststellbar, ob eine Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliegt. Deshalb ist die Vollmeldung (mit der Angabe des Umfanges des Versicherungsschutzes) erst binnen sieben Tagen nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonates zu erstatten.

  • Befristete Dienstverhältnisse: Die Anmeldung für ein befristetes bzw. unbefristetes Dienstverhältnis ist vor Arbeitsantritt mit dem ELDA-Datensatz "Anmeldung" (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen.

    Sind vor Arbeitsantritt noch nicht alle Daten des Dienstnehmers bekannt, steht alternativ die "Mindestangaben-Anmeldung" zur Verfügung. Die vollständige Anmeldung ist in diesem Fall innerhalb von sieben Tagen nach Arbeitsantritt mit dem ELDA-Datensatz "Anmeldung" nachzureichen.

Entgelt

  • Sowohl für fallweise Beschäftigungen oder befristete Dienstverhältnisse sind die jeweiligen kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen zu beachten.

Betriebliche Vorsorge

  • Dauert ein befristetes Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, so ist eine betriebliche Vorsorge in der Höhe von 1,53% des monatlichen Entgeltes inklusive Sonderzahlungen zu entrichten. Das bedeutet, dass bei fallweisen oder kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen, die kürzer als einen Monat andauern, eine betriebliche Vorsorge entfällt.

Sonderzahlungen

  • Dienstnehmer in fallweiser Beschäftigung oder befristeten Dienstverhältnissen haben grundsätzlich Anspruch auf Sonderzahlungen. Manche Kollektivverträge koppeln aber den Anspruch auf Sonderzahlungen erst mit einer bestimmten Betriebszugehörigkeit.

Urlaub

  • Auch bei fallweiser und befristeter besteht ein aliquoter Urlaubsanspruch.

02Ende des Dienstverhältnisses

Die Beendigung einer fallweisen Beschäftigung bedarf keiner eigenen Auflösungserklärung.

Bei befristeten Dienstverhältnissen, die länger, als 6 Monate andauerte, ist eine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Befristete Dienstverhältnisse, die weniger als 6 Monate, also z.B.  6 Tage, 2 Wochen, etc. andauernden is also auch keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Ein befristetes Dienstverhältnis endet:

  • mit dem Ablauf der Zeit, für das es eingegangen wurde (im Regelfall ist das ein kalendermäßig bestimmter Tag) oder

  • mit Eintritt eines vereinbarten, bestimmten und objektivierbaren Sachverhaltes (z. B. Rückkehr einer anderen Dienstnehmerin aus der Karenz oder Saisonende), der nicht im Einflussbereich der beiden Vertragspartner liegt.

Ein befristetes Dienstverhältnis kann (unter Umständen) auch vorzeitig aufgelöst werden (einvernehmliche Lösung, vorzeitiger Austritt).

Urlaubsersatzleistung:

Sowohl bei einem fallweisen, befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis steht für offene Urlaube eine Urlaubsersatzleistung zu.

Abmeldung von der Sozialversicherung:

Ein fallweises Beschäftigungsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des letzten auf der Anmeldung angeführten Arbeitstages. Eine separate Abmeldung von der Sozialversicherung ist somit obsolet.

Im Unterschied zur fallweisen Beschäftigung ist bei einem befristeten Dienstverhältnis jedoch eine Abmeldung von der Sozialversicherung via ELDA notwendig.